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Zwangsmassnahmen und Mitwirkungspflicht
Vorladung der Polizei oder Staatsanwaltschaft - was tun?
Ein Schreiben der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit einer Vorladung sorgt oft für Unbehagen, auch wenn man sich keiner Schuld bewusst ist. Dies ungeachtet dessen, ob man als beschuldigte Person, Zeugin oder als Auskunftsperson vorgeladen ist.
Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist immer ratsam. Der/die Anwält:in wird in der Regel in einem ersten Schritt den Einvernahmetermin verschieben und versuchen, möglichst viele Informationen über den Fall zu sammeln. Bereits das Gespräch mit der vorgeladenen Person (also dem/der Klient:in) und der Polizei oder Staatsanwaltschaft bringen neue Erkenntnisse. Allenfalls ist auch eine Einsicht in die Akten des Strafverfahrens möglich. Die Strafbehörden dürfen die Einsicht in die Akten in der Anfangsphase jedoch verweigern. In einem weiteren Schritt gilt es, das Aussageverhalten bei der anstehenden Einvernahme vorzubereiten.
Muss ich einer Vorladung der Polizei oder Staatsanwaltschaft Folge leisten?
Ja. Wenn Sie nicht erscheinen, können Sie gebüsst oder polizeilich vorgeführt werden. Eine Verschiebung aus wichtigen Gründen wird jedoch, je nach Verfahrensleitung, genehmigt. Wenn Sie eine/n Anwält:in mandatieren, wird diese/r die Einvernahme in der Regel infolge Terminkollision und zwecks Vorbereitung die Einvernahme verschieben müssen, was zulässig ist.
Muss und soll ich Fragen der Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gerichte beantworten?
Wenn Sie als beschuldigte Person befragt werden, müssen sie nicht. Die beschuldigte Person ist berechtigt, Aussagen und Mitwirkung zu verweigern. Wenn Sie als Zeug:in befragt werden, müssen Sie die Fragen grundsätzlich beantworten, es sei denn, Sie haben ein Zeugnisverweigerungsrecht, z.B. weil Sie mit der beschuldigten Person verheiratet sind oder mit ihr Kinder haben (Art. 168 I a und b StPO). Wer das Zeugnis verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein, kann mit Ordnungsbusse bestraft und zur Tragung der Kosten und Entschädigungen verpflichtet werden, die durch die Verweigerung verursacht worden sind (Art. 176 Abs. 1 StPO).
Als beschuldigte Person kann es sich lohnen, Aussagen gänzlich zu verweigern, bis man Einsicht in die Akten des Strafverfahrens erhalten hat; so kann es unter Umständen sinnvoll sein, auf jede Frage der Behörden zu antworten "auf Empfehlung meines/r Anwält:in mache ich momentan keine Aussagen" oder auch nur "keine Aussage". Teilweise drängt es sich demgegenüber aber auch auf, sich von Beginn weg zu positionieren und Aussagen zu machen.
Ist es beispielsweise wahrscheinlich, dass die Behörden nur wenig stichfeste Beweise für ein mögliches Delikt haben, kann es sinnvoll sein, vorerst keine Fragen der Behörden zu beantworten, bis man Einsicht in die Strafakten erhalten hat und mehr weiss. Andererseits kann es sich bei "Vier-Augen-Delikten" aufdrängen, von Beginn weg auszusagen, um seine Position glaubhaft einzubringen, da in diesen Konstellationen oft nur die Aussagen der Personen als Beweismittel dienen und die Aussagen somit erhöhtes Gewicht haben. Pauschale Regeln gibt es jedoch nicht, der Einzelfall ist massgebend.
Es ist deshalb entscheidend, sich möglichst von Beginn weg und vor der ersten Einvernahme von einer/m auf Strafrecht spezialisierten Anwält:in beraten zu lassen. Nur so kann eine optimale Rechtsposition gesichert werden.
Hausdurchsuchung - was tun?
Ruhig bleiben;
Kopie des Hausdurchsuchungsbefehls verlangen;
Rechtsanwält:in kontaktieren (allenfalls Pikett Strafverteidigung +41 44 201 00 10);
Siegelung der sichergestellten Datenträger verlangen;
normalerweise wird Ihnen von den Behörden vorgeschlagen, auf die Siegelung mittels eines entsprechenden Formulars zu verzichten. Verzichten Sie nicht, sondern halten Sie auf dem Formular schriftlich fest (in der Regel durch ankreuzen der entsprechenden Stelle), dass Sie die Siegelung verlangen; die Siegelung kann später jederzeit wieder zurückgezogen werden. So wird zumindest einstweilen verhindert, dass die sichergestellten Dokumente und Daten von den Strafuntersuchungsbehörden durchsucht werden dürfen. Achtung: Das Siegelungsbegehren ist innert drei Tagen seit der Sicherstellung nicht nur vorzubringen (Art. 248 Abs. 1 StPO), sondern auch zu begründen.
Schweigen - keine Aussagen machen, bis Besprechung mit Anwalt stattfinden konnte.
Untersuchungshaft: Voraussetzungen und Dauer?
Das Zwangsmassnahmengericht kann jemanden in Untersuchungshaft versetzen, wenn folgende Voraussetzungen gemäss Art. 221 StPO erfüllt sind:
Dringender Tatverdacht;
&
Flucht-,
Kollusions- (die Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen) oder
Wiederholungs- oder
Ausführungsgefahr;
&
Verhältnismässigkeit.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen orientiern sich die Zwangsmassnahmengerichte an der Rechtsprechung des Bundesgerichts.
Strafen und Massnahmen
Was ist eine bedingte Strafe?
Eine bedingte Freiheitstrafe oder Geldstrafe muss nicht abgesessen oder bezahlt werden, wenn der/die bedingt Verurteilte während der Probezeit keine weiteren Delikte begeht. Hat jemand keine Vorstrafen und ist eine Strafe von unter zwei Jahren angemessen, wird die Strafe nach Art. 42 Abs. 1 StGB in der Regel bedingt ausgesprochen.
Was ist eine "kleine Verwahrung"?
Die stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB wird oft auch "kleine Verwahrung" genannt. Eine solche Massnahme kann zusätzlich zur Strafe angeordnet werden, wenn eine genügend schwere psychisch Störung begutachtet wird, das Verbrechen im Zusammenhang mit dieser Störung steht und die/der Gutachter:in davon ausgeht, die Gefahr weiterer Straftaten könne durch die Therapie verkleinert werden.
Im Kanton Zürich entscheidet das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung darüber, wann jemand aus der stationären Massnahme entlassen ist, was rechtsstaatlich höchst problematisch ist, da die Gewaltenteilung verletzt wird: Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich gehört zur Exekutive; es ist ein Teil der kantonalen Verwaltung und untersteht der Direktion der Justiz und des Innern (DJI). Diese Direktion ist eine der sieben Regierungsdirektionen des Kantons Zürich, welcher eine politische Person vorsteht, konkret der/die Vorsteher:in der Direktion der Justiz und des Innern.
Auch für jugendliche Straftäter können Massnahmen angeordnet werden. Hier haben indes die Jugendanwält:innen einen viel grösseren Spielraum, indem sie selbst weitgehend und bis zum 22 Altersjahr grundsätzlich unbeschränkt Massnahmen anordnen können.
Steht somit eine Begutachtung oder eine Massnahme im Raum, sollte unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Kann ich eine Strafe durch mein Verhalten im Verfahren mildern?
Ja, Faktoren wie Kooperation, ein Geständnis oder das Zeigen von Reue, namentlich durch eine Entschuldigung oder das Leisten einer Entschädigungszahlung können der Strafmilderung dienen.
Strafverfahren allgemein
Wie lange dauert ein Strafverfahren?
Ein Strafverfahren dauert von mehreren Wochen bis zu mehreren Jahren. Dies hängt von der Komplexität des Falls, der Kapazität und Effizienz der Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte ab. So kann ein Verfahren beispielsweise deshalb lange dauern, weil mehrere Beschuldigte und Zeugen involviert sind und deren Aussagen die einzigen Beweismittel sind, bei gleichzeitiger Überlastung der Behörden. Die lange Verfahrensdauer kann sich strafmindern auswirken, ist aber gleichzeitig nicht zwingend zum Vorteil der Beschuldigten, da das Nichtwissen um den Ausgang des Verfahrens eine Dauerbelastung darstellen kann oder die Untersuchungshaft länger dauern kann.
Wann brauche ich eine/n Anwält:in?
Sobald Sie irgendwie in ein Strafverfahren verwickelt sind, sollten Sie sofort eine/n Anwält:in kontaktieren. Es gilt die Faustregel: Je früher die Kontaktierung eines/r Anwält:in erfolgt, umso geringer der Aufwand. Werden z.B. bereits Aussagen getätigt in einer Einvernahme und alsdann erst ein/e Anwält:in kontaktiert, kann hierauf kein Einfluss mehr genommen werden. Sofortmassnahmen in Zusammenarbeit mit einer anwaltlichen Vertretung zu Beginn des Strafverfahrens können eine grosse Wirkung entfalten. Das frühzeitige Gespräch mit einer/m erfahrenen und spezialisierten Anwält:in erlaubt es oft, auch in komplexen Konstellationen einfache Lösungen zu finden.
Übersicht: Verfahrensbeteiligte
Strafverfolgungsbehörden
Polizei
Die Polizei ermittelt Straftaten (Art. 15 Abs. 2 StPO).
Bundesamt für Polizei
Kantonspolizei Zürich
Stadtpolizei Zürich
Kommunale Polizeikorps des Kantons Zürich
Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten und erhebt Anklage (Art. 16 StPO).
Bundesanwaltschaft
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich
Jugendanwaltschaften des Kantons Zürich
Verwaltungsbehörden
Für die Verfolgung bestimmter Übertretungen sind andere Behörden als Polizei und Staatsanwaltschaft zuständig (Art. 17 Abs. 1 StPO). Auf Kantons- oder Gemeindeebene können dies Statthalterämter, Bezirksratskanzleien oder das Stadtrichteramt sein.
Statthalterämter und Bezirksratskanzleien
Stadtrichteramt
Auf Bundesebene verfolgt beispielsweise die Eidgenössische Steuerverwaltung Steuerhinterziehungen und kann Bussenbeträge bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer festlegen (Art. 61 VStG).
Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung Strafsachen und Untersuchungen
Zollwiderhandlungen werden durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit geahndet, welches insbesondere für Zollhinterziehungen Bussen bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags und in Ausnahmefällen sogar noch höher ausfällen kann.
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
Gerichte
Bezirksgerichte
In erster Instanz sind grundsätzlich die Strafgerichte des Bezirkes am Tatort zuständig (Art. 31 ff. StPO). Für bestimmte Delikte ist das Bundesstrafgericht als erste Instanz zuständig (Art. 23 f. StPO).
Bezirksgerichte des Kantons Zürich
Bundesstrafgericht
Rechtsmittelinstanzen
Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte sind im Kanton Zürich grundsätzlich an das Obergericht zu richten (Art. 393 StPO).
Obergericht
Das Bundesstrafgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz insbesondere Beschwerden in Bundesstrafsachen gegen Verfahrenshandlungen der Bundeskriminalpolizei und der Bundesanwaltschaft (Art. 37 StBOG).
Bundesstrafgericht
Die Beschwerde an das Bundesgericht als oberste Instanz ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 2 StGB)
Bundesgericht
Parteien des Strafverfahrens
Beschuldigte Person
Beschuldigte Person ist, wer in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird (Art. 111 Abs. 1 StPO).
Die beschuldigte Person ist berechtigt, jederzeit einen Verteidiger beizuziehen (Wahlverteidigung; Art. 129 Abs. 1 StPO).
Die beschuldigte Person muss anwaltlich vertreten sein (notwendige Verteidigung), wenn (Art. 130 StPO)
a. die Untersuchungshaft mehr als 10 Tage gedauert hat;
b. ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c. sie oder ihre gesetzliche Vertretung wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann;
d. die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e. ein abgekürztes Verfahren durchgeführt wird.
Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn (Art. 132 Abs. 1 StPO)
a. bei notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person keine Wahlverteidigung bestimmt oder;
b. die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
Privatklägerschaft
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO).
Andere Verfahrensbeteiligte
Geschädigte Person
Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
Opfer
Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wird (Art. 116 Abs. 1 StPO)
Anzeigeerstattende Person
Jede Person ist berechtigt, Straftaten anzuzeigen. Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird (Art. 301 StPO).
Zeugin
Als Zeugin qualifiziert eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist (Art. 162 StPO).
Auskunftsperson
Als Auskunftsperson wird von den Behörden befragt, wer (Art. 178 StPO):
a. sich als Privatklägerschaft konstituiert hat;
b. zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat;
c. wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Gegenstand der Einvernahme zu erfassen;
d. ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann;
e. als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist;
f. in einem andern Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist;
g. in einem gegen ein Unternehmen gerichteten Strafverfahren als Vertreterin oder Vertreter des Unternehmens bezeichnet worden ist oder bezeichnet werden könnte, sowie ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Sachverständige
Sachverständige werden als Gutachter beigezogen, wenn den Strafverfolgungsbehörden oder Gerichten das erforderliche Fachwissen oder die Fähigkeiten zur Erstellung oder Beurteilung des Sachverhalts fehlt (Art. 182).
Beschwerte Dritte
Durch Verfahrenshandlungen können auch Dritte tangiert werden. So etwa wenn bei einer Hausdurchsuchung Objekte beschlagnahmt werden, welche nicht der beschuldigten Person gehören. Dritte können unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung haben (Art. 434 StPO).
Angehörige
Angehörige des Opfers können möglicherweise eigene zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 2 StPO).
Wird eine beschuldigte Person inhaftiert, werden die Angehörigen informiert (Art. 214 Abs. 1 und 2 StPO). Besuche der Inhaftierten sind mit Einwilligung der Verfahrensleitung grundsätzlich möglich.
Anlaufstelle "Extramural" für Angehörige von Inhaftierten
Übersicht: Verfahrensarten
Strafbefehlsverfahren
Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO einen Strafbefehl, wenn sie eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:
a. eine Busse;
b. eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen;
c. ...
d. eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten.
Abgekürztes Verfahren
Die beschuldigte Person kann die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt eingesteht und die Zivilansprüche im Grundsatz anerkennt. Das abgekürzte Verfahren ist aber ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt (Art. 358 StPO).
Vergleich
Die Staatsanwaltschaft kann zu einer Verhandlung vorladen mit dem Ziel, einen Vergleich zwischen den Parteien zu erzielen und das Verfahren einzustellen (Art. 316 Abs. 1 StPO). Vergleiche kommen in der Praxis aber häufig ohne Unterstützung durch die Staatsanwaltschaft zustande.
Einstellung des Verfahrens
Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren nach Art. 319 Abs. 1 StPO insbesondere dann ein, wenn sich der Tatverdacht nicht erhärtet, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse auftreten.
Ordentliches Verfahren
Kann das Verfahren nicht mittels Strafbefehl, abgekürztem Verfahren, Vergleich oder Einstellung abgeschlossen werden, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage beim Strafgericht (Art. 324 Abs. 1 StPO).
Übersicht: Strafen und Massnahmen
Strafhöhe
Die Mehrheit der Straffälle kommen nicht vor Gericht, sondern werden von der Staatsanwaltschaft erledigt. Neben dem gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen richten sich die Strafverfolgungsbehörden bei "Klein- und Massenkriminalität" im Kanton Zürich nach den Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft.
Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft
Bei Betäubungsmitteldelikten können aufgrund der klaren bundesgerichtlichen Vorgaben mit Hilfe von Strafzumessungsrechnern massgebliche Anhaltspunkte eruiert werden, welche Strafhöhen grundsätzlich in Frage kommen.
Strafzumessungsrechner von Bigler Kaufmann Wendling
Auch die Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz können als unverbindliche Anhaltspunkte für eine mögliche Strafhöhe beigezogen werden.
Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz
Therapeutische Massnahmen und Verwahrung
Wenn "eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen" und "ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert", kommen therapeutische Massnahmen oder sogar eine Verwahrung in Betracht (Art. 56 Abs. 1 StGB). Den grössten Grundrechtseingriff stellt die Verwahrung dar, gefolgt von der stationären Behandlung und alsdann der ambulanten Behandlung.
Die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB ist konkret möglich bei Mord, vorsätzlicher Tötung, schwerer Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung und Gefährdung des Lebens. Sie ist nach derselben Bestimmung jedoch auch allgemeiner und breiter formuliert möglich bei "anderen mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohten Taten, durch die die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträgt wurde". Die Verwahrung kann bei Vorliegen einer Katalogtat einerseits dann angeordnet werden, wenn "auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht" (lit. a). Andererseits könnte die Verwahrung drohen, wenn auf Grund einer erheblichen psychischen Störung zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht" (lit. b).
Eine stationäre therapeutische Massnahme kann nach Art. 59 Abs. 1 StGB bei einer psychisch schweren Störung angeordnet werden. Voraussetzung ist, dass die Tat mit der psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, es lasse sich der "Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusmmenhang stehender Taten begegnen" (Art. 59 Abs. 2 StGB). Unter analogen Voraussetzungen kommt bei Abhängigkeit von Suchtstoffen eine stationäre Suchtbehandlung in Frage (Art. 60 StGB). Die ambulante Behandlung von psychischen Störungen oder Sucht ist in Art. 63 StGB geregelt.
Wurde eine Massnahme angeordnet, kann diese nach den Regeln von Art. 62c Abs. 3 - 6 StGB in eine andere Massnahme umgewandelt werden. Nach Abs. 4 ist auch eine Umwandlung einer stationären Therapie in eine Verwahrung nicht ausgeschlossen. Eine Verwahrung kann nach den Regeln von Art. 65 Abs. 1 StGB demgegenüber in eine stationäre therapeutische Massnahme umgewandelt werden. Wann eine nachträgliche Verwahrung ohne vorbestehende stationäre Massnahme möglich ist, wird in Art. 65 Abs. 2 StGB geregelt.
Stehen therapeutische Massnahmen im Raum, stellen sich oft komplexe Fragestellung, welche den Beizug einer spezialisierten Anwältin nahelegen. Fragen wie "wurde das psychiatrische Gutachten fair bzw. lege artis erstellt?", "wie wirkt sich eine Verweigerung der Mitwirkung bei der Erstellung eines Gutachtens aus?", "wie verhält man sich im Straf- oder Massnahmenvollzug am besten, um eine stationäre Massnahme zu verhindern oder daraus entlassen zu werden?" sind nur Beispiele für eine Vielzahl von Problemstellungen, die sich ergeben können.
Übersicht zum Thema Massnahmen des psychiatrisch-psychologischen Dienstes des Kantons Zürich
Landesverweisung
Das Gericht verweist Ausländer für 5–15 Jahre aus der Schweiz, wenn einer der in Art. 66a StGB umschriebenen Straftatbestände erfüllt ist. Darunter fallen unter anderem:
a. vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2);
b. schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz);
c. qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2–4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);
d. Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186);
e. Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1);
f. Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1–3 des BG vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;
g. Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185);
h. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);
i. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1), Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1);
j. - n. ...
o. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG);
p. Widerhandlung nach Artikel 74 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 (NDG).
Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).
Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde (Art. 66a Abs. 3 StGB).
Justizvollzug
Nach einer Verurteilung oder im vorzeitigen Vollzug gilt: La défense continue! Im Strafvollzug kommt den Vollzugsbehörden ein grosses Ermessen zu, wie eine Strafe oder Massnahme konkret vollzogen wird. Es lohnt sich namentlich bei Themen wie offener Vollzug, Halbgefangenschaft, Arbeits- oder Wohnexternate, Verlängerung von Massnahmen, Therapiefähigkeit, Rückfallgefahr, Fluchtgefahr, Ausgang und Urlaub frühzeitig fachkundigen Rat einzuholen. Unter Umständen kann im Strafvollzug dabei gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bestehen, namentlich im Massnahmenvollzug (vgl. hierzu BGE 128 I 225).
Werden im Urteil eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahmen angeordnet, richtet sich deren Vollzug nach Art. 74 ff. StGB und kantonalen Normen (z.B. Straf- und Justizvollzugsgesetz und Strafvollzugsverordnung im Kanton Zürich). Zudem gelten kantonsübergreifend Regelwerke, welche in sogenannten Strafvollzugskonkordaten festgehalten sind. Je nach anwendbarem Konkordat (Lateinische Schweiz / Nordwest- und Innerschweiz / Ostschweiz) gelten andere Regeln.
Schweizerisches Kompetenzzentrum für den Justizvollzug
Strafvollzugskonkordate der Schweiz
Art. 74 ff. StGB
Straf- und Justizvollzugsgesetz Kanton Zürich
Justizvollzugsverordnung Zürich
Rechtserlasse des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats
Rechtserlasse des Konkordats der Nordwest und Innerschweiz
Rechtserlasse des Konkordats der lateinischen Schweiz