Wir setzen auf Transparenz

Mandatierung

So wird Ihr Anwalt für Sie tätig.

Unverbindliches und vertrauliches Erstgespräch

  • Rufen Sie uns gerne jederzeit an oder schreiben Sie uns.
  • Das erste Telefongespräch oder die erste schriftliche Antwort ist auf jeden Fall kostenlos.
  • Jede Anfrage wird streng vertraulich behandelt, wir unterliegen dem Anwaltsgeheimnis.
Bitte beachten Sie, dass E-Mail-Kommunikation aus technischen Gründen weder sicher noch vertraulich ist. Namentlich kann die Einhaltung des Berufsgeheimnisses bei der E-Mail-Kommunikation nicht garantiert werden. Sie bedienen sich der E-Mail-Kommunikation auf eigenes Risiko und ermächtigen uns damit, ohne ausdrückliche anderslautende Willenskundgabe, ebenfalls zur Antwort per E-Mail. Wir werden uns bemühen, die E-Mails möglichst schnell zu bearbeiten; trotzdem kann keine Haftung für die rechtzeitige Bearbeitung übernommen werden.

Auftrag

  • Sie mandatieren Ihren Anwalt mit einem schriftlichen Vertrag.
  • In einfachen Fällen genügt auch eine mündliche Abmachung.
  • Ein Mandatsverhältnis mit einem Anwalt entsteht nicht durch die Zustellung von Mitteilungen, Akten oder auch der Vollmacht, sondern erst mit der ausdrücklichen Annahme des Mandats durch den Anwalt.
  • Der Auftrag kann in einem ersten Schritt auch nur darin bestehen, bei den Behörden Einsicht in die Akten zu nehmen, um dann in einem zweiten Schritt zu entscheiden, ob eine weitergehende Vertretung überhaupt nötig ist.

Vollmacht

  • Wird der Anwalt nicht nur beratend tätig, sondern nimmt er zusätzlich Rechtshandlungen gegenüber anderen Stellen oder Personen in Ihrem Namen vor (z.B. Vertretung in einer Einvernahme, Gesuch um Akteneinsicht bei Behörden, Vertretung vor Gericht), benötigt er hierfür eine Vollmacht, welche wir Ihnen diesfalls zur Unterschrift übermitteln.
  • Zusätzlich zum für den Fall verantwortlichen und beauftragten Anwalt wird in der Regel mindestens ein weiterer Anwalt mittels Vollmachtsformular zu Rechtshandlungen bevollmächtigt.
  • Diese Mehrfachbevollmächtigung bezweckt, im Verhinderungsfalle des mandatierten Anwalts eine Stellvertretung und damit Handlungsfähigkeit zu gewährleisten. Sie ändert nichts daran, dass die Anwälte der Klientschaft gegenüber nicht als Gesellschaft auftreten und nicht füreinander haften, sondern nur der mandatierte (nicht der bevollmächtigte) Anwalt.

Höhe des Honorars

  • Das Honorar berechnet sich nach Zeitaufwand zuzüglich Mehrwertsteuern und Auslagen wie Fahrtkosten.
  • Die Höhe des Stundenansatzes hängt insbesondere ab
    -- vom Schwierigkeitsgrad des Auftrags
    -- von der Tragweite des Auftrags und
    -- vom erforderlichen Fachwissen.
  • Der Stundenansatz beträgt zwischen CHF 250 bis CHF 400 zuzüglich Mehrwertsteuer.
  • In besonderen Fällen kann ein Pauschalhonorar oder ein teilweise erfolgsabhängiges Honorar (solange die Unabhängigkeit gewahrt ist) vereinbart werden.
  • Es werden nie unnötige Kosten generiert. Vielmehr werden unter Abwägung von Chancen, Risiken, Kosten und Nutzen auch in komplexen Konstellationen pragmatische Lösungen gesucht und gefunden.

Kostentragung durch Dritte

  • Wir prüfen, ob die Anwaltskosten durch Dritte getragen werden können.
  • Insbesondere prüfen wir das Vorliegen folgender Konstellationen:
    -- amtliche Verteidigung: ab einer gewissen Schwere der Tatvorwürfe;
    -- unentgeltliche Rechtsverbeiständung: bei knappen finanziellen Verhältnissen;
    -- Opferhilfe: Soforthilfe von CHF 500, maximal CHF 1'000;
    -- Rechtsschutzversicherung: allenfalls Übernahme der Anwaltskosten.
  • Bei Unterliegen oder einem Schuldspruch im Strafverfahren können neben den Anwaltskosten weitere Kosten entstehen, namentlich Verfahrenskosten oder Parteientschädigungen.
  • Bei Obsiegen in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren sind die Anwaltskosten grundsätzlich von der Gegenpartei zu entschädigen.
  • Bei einem Freispruch in einem Strafverfahren werden die Anwaltskosten in der Regel vom Staat ersetzt.

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